NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 266 Gliederung der Bilanz
Ausgewählte Literatur
Knapp, Mietereinbauten und -umbauten sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden in der Handelsbilanz, BB 1975 S. 1103; Knop, Die Gliederungskonzeption des BiRiLiG, DB 1984 S. 569; Köhler, Buchung und Bilanzierung von Anzahlungen, StBp 1998 S. 320 und StBp 1999 S. 8; Kropf, „Verbundene Unternehmen“ im AktG und im BiRiLiG, DB 1986 S. 364; Theile, Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften, Herne 2013.
I. Überblick, Grundlagen
1. Betriebswirtschaftliche Orientierung
1Jedem menschlichen Kommunikationsinstrument muss ab einem gewissen Umfang eine Strukturierung zugrunde liegen. Ohne eine solche ist sie für den Adressaten nicht verständlich. Für die kaufmännische Rechnungslegung gilt nichts anderes (→ § 243 Rz. 18). Rudimentär sind Gliederungsvorgaben für alle Kaufleute in § 247 HGB (→ Rz. 3) niedergelegt. Für den speziellen Anwendungsbereich der Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften (→ Rz. 6) setzt § 266 HGB i. V. mit anderen Vorschriften (→ Rz. 15) diese allgemeinen Vorgaben für die Gliederung in detaillierter Form um.
2Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bieten sich verschiedene Gliederungsvarianten für die Bilanz an, und zwar nach
dem Produktionsablauf,
der Liquiditätsnähe,
den Fristigkeiten des Verbleibs ...