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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 24 | Gewerbesteuer: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Nach einem Urteil des FG Münster sind Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse” einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Eine spätere Veräußerung des Umlaufvermögens führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung. Zu einem anderen Ergebnis ist das FG Schleswig-Holstein gekommen, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag veräußert worden ist. In beiden Fällen ist die Revision anhängig.

Auch bei den nächsten anhängigen BFH-Verfahren geht es um die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer. Das FG Münster hat entschieden: Miet- und Pachtzinsen sind nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Und zwar dann nicht, wenn sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse” einbezogen wurden.

Ein Bauunternehmen zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die auf Baustellen eingesetzt wurden. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte das Unternehmen „unfertige Erzeugnisse” und bezog dabei auch die anteiligen Mietzahlungen ein. Insoweit nahm es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor, weil die Zahlungen den Gewinn unterm Strich nicht gemindert hatten. Das Finanzamt war hingegen der Auffas...