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BFH 19.07.2018 IV R 14/16, StuB 22/2018 S. 828

Umfang der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

(1) Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. (2) Stellt eine Personengesellschaft als Schuldner der Gewerbesteuer ihren Gesellschaftern auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung eine Erstattung von Gewerbesteuer in Rechnung, handelt es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die bei den betroffenen Gesellschaftern nicht zu Sonderbetriebsausgaben führt; dies gilt auch im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG (Bezug: § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall klagte eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. K...