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Kauf | Sozialbindung einer Wohnung als Rechtsmangel
Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar. Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB (Haftungsausschluss) unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.
Die Wohnung hat einen Mangel (§ 435 Satz 1 BGB), weil sie den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen einschränkt, und zwar sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBindG, § 27 Abs. 7 WoFG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff. WoBindG, §§ 26 ff. WoFG) angeht. Auf den Haftungsausschluss kann sich die Verkäuferin nicht berufen, wenn sie dem Käufer den in der Sozialbindung liegenden Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. § 444 BGB soll den Käufer allein vo...