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GmbH i. L. | Keine Löschung ohne Liquidationsverfahren
Der Liquidator und der Notar können im Regelfall nicht ohne Weiteres eine „Blitzlöschung“ der GmbH i. L. dergestalt durchsetzen, dass das Handelsregistergericht auf Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahres dann zu verzichten hat, wenn (nur) der Liquidator versichert, dass kein verteilbares Vermögen vorhanden sei, keine Auslagen ausstünden und keine Prozesse gegen die GmbH anhängig seien und auch Insolvenzgründe nicht vorlägen. Ein pauschaler Anspruch dieses Inhalts wäre mit dem GmbHG nicht in Einklang zu bringen. [i]Gehrmann, GmbH-Liquidation, infoCenter NWB BAAAB-54645
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber ausdrücklich zugelassen und dabei auf die zunehmende registergerichtliche Akzeptanz derartiger Blitzlöschungen verwiesen, die nach ei...