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BFH 11.04.2018 I R 34/15, NWB 47/2018 S. 3435

Körperschaftsteuer | Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung – keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an. (2) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Anmerkung:

Zu beurteilen war die Übertragung von 74,306 % der Aktien einer AG, die eine gemeinnützige Stiftung geerbt hatte, durch Testamentsvollstrecker im November 2002 auf eine GmbH (der Klägerin), deren Anteilseigner ebenfalls die Stiftung war, und die Rückübertragung der Aktien durch die Klägerin auf die Stiftung im Jahr 2005. In der Rückübertragung wurde eine [i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen NWB KAAAE-61145 gewinnrealisierende Sachausschüttung gesehen, die zwar nach § 8b KStG bei der GmbH steuerfrei war, jedoch der 5 %igen „Schach...