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Buchführung | Änderung der Sachbezugswerte ab 2019
Ab dem erhöhen [i]Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Beschluss des Bundesrats vom 19.10.2018, BR-Drucks. 436/18)sich die Sachbezugswerte nach § 2 SvEV. Dies betrifft die Sachbezüge aufgrund einer unentgeltlichen Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die Monatswerte betragen nunmehr:
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Sachbezug | ab 2019 | bis 2018 | |
Gestellung von Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) | 251 € | 246 € | |
nur Frühstück | 53 € | 52 € | |
nur Mittagessen | 99 € | 97 € | |
nur Abendessen | 99 € | 97 € | |
Unterkunft | 231 € | 226 € | |
Wohnung | ortsüblicher Preis | ||
aus Vereinfachungsgründen bei normaler Ausstattung | 4,05 €/m² | 3,97 €/m² | |
bei einfacher Ausstattung | 3,31 €/m² | 3,24 €/m² |
Für andere Sachbezüge als [i]Für andere Sachbezüge wird der übliche Endpreis am Abgabeort angesetztVerpflegung oder Unterkunft gilt als Wert des Sachbezugs nach § 3 SvEV der übliche Endpreis am Abgabeort, der um übliche Preisnachlässe zu mindern ist. Bei einer verbilligten Überlassung wird die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort und dem vom Ar...