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BBK Nr. 22 vom Seite 1032

Handlungsbedarf bei Anteilsübertragungen nach § 8c KStG

Bernd Rätke

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1058§ 8c Abs. 1 KStG schränkt den Verlustabzug bei Anteilsübertragungen von Körperschaften ein. Der verfahrensrechtliche Umgang mit entsprechenden Bescheiden ist derzeit eine Herausforderung für Berater, da zum einen die Vorschrift teilweise rückwirkend aufgehoben worden ist und zum anderen die Verfassungsmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 2015

[i]Rückwirkende Aufhebung von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist nach dem BVerfG für die Jahre 2008 bis 2015 bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat nun auf den Beschluss des BVerfG reagiert und hebt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend auf für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem und vor dem . Damit bleiben Verluste in diesem Zeitraum erhalten, sofern die Bescheide verfahrensrechtlich noch offen sind, d. h. durch Klage oder Einspruch angefochten oder mit einem Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsvermerk versehen worden sind.

[i]Keine Rückgängigmachung bei bestandskräftigen BescheidenHingegen ist eine Rückgängigmachung des Verlustuntergangs bei materiell bestandskräftigen Bescheiden nicht möglich. Das BMF hat zwar eine sog. Aussetzung der Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume zwischen 2008 und 2015 angeordnet, soweit § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG angewendet wo...