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BVerwG 20.03.2018 6 C 1/17, NWB 46/2018 S. 3368

Rundfunkbeitrag | Beitragspflicht einer Rechtsanwaltssozietät

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die am Rechtsverkehr teilnehmen und eine Betriebsstätte führen, sind juristische Personen i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und als solche Inhaber der Betriebsstätte. Die Rundfunkbeitragspflicht der Betriebsstätteninhaber greift auch dann nicht in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein, wenn der Inhaber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen einen internetfähigen Personalcomputer vorhalten muss.

Anmerkung:

Ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten können nach Auffassung des BVerwG diejenigen Personen als Beitragsschuldner herangezogen werden, die die Rundfunkempfangsmöglichkeit nutzen können. Der individuell zurechenbare Vorteil wird durch das Innehaben einer Betriebsstätte erfasst, weil die ...