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IWB Nr. 21 vom Seite 809

Der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 der Anti-Tax-Avoidance Directive

Zur Umsetzung der ATAD in der Gewerbesteuer, bei beschränkt Steuerpflichtigen und Betriebsstätten

Gary Rüsch

Mit dem Anwendungsbereich von Art. 1 ATAD hat sich das Schrifttum bisher nicht tiefergehend auseinandergesetzt. Der vorliegende Beitrag versucht, die im Titel angesprochenen Fragen zu beantworten.

Kernaussagen
  • Die Vorgaben der ATAD sind im Einzelfall auch für die Gewerbesteuer umzusetzen.

  • Der Anwendungsbereich der ATAD ist nicht auf unbeschränkt Steuerpflichtige beschränkt.

  • Die tatbestandliche Erfassung von Betriebsstätten in Art. 1 Abs. 1 Alternative 2 ATAD hat lediglich deklaratorische Bedeutung.

I. Problemstellung

Der persönliche Anwendungsbereich der Anti-Tax-Avoidance Directive wird im Wesentlichen durch Art. 1 Abs. 1 ATAD bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.“

Es handelt [i]Art. 1 Abs. 1 ATAD hat zwei Alternativen und erscheint insofern leicht verständlich sich um einen Satz mit zwei Alternativen. Die Anordnung in Art. 1 Abs. 1 Alternative 1 ATAD bezieht sich auf Körperschaftsteuerpflichtige, Art. 1 Abs. 1 Alternative 2 ATAD auf Betriebsstätten. Beide erscheinen einfach formuliert und unmittelbar verständlich. Im Schrifttum unterbleibt daher zumeist eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Art. 1 Abs. 1 ATAD, wesh...