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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3180/16 Verk

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2KraftStG § 3 Nr. 7a FZV § 2 Nr. 16 AO § 171 Abs. 10

Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschine

Leitsatz

  1. Ein von der Zulassungsbehörde im Einzelgenehmigungsverfahren als land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Sattelzugmaschine mit der Schlüsselnummer 90 0000 gemäß dem KBA-Verzeichnis eingestuftes Fahrzeug ist den von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zuzuordnen.

  2. Den Feststellungen der Zulassungsbehörde kommt, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zu.

  3. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu begrenzen, dass der Ausschluss von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eine für spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umgerüstete und zulassungsrechtlich entsprechend ausgewiesene Sattelzugmaschine nicht erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2262 Nr. 39
StB 2018 S. 325 Nr. 11
TAAAG-98569

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