Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschine
Leitsatz
Ein von der Zulassungsbehörde im Einzelgenehmigungsverfahren als land- oder forstwirtschaftliche (LOF) Sattelzugmaschine
mit der Schlüsselnummer 90 0000 gemäß dem KBA-Verzeichnis eingestuftes Fahrzeug ist den von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zuzuordnen.
Den Feststellungen der Zulassungsbehörde kommt, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids
im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zu.
Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 KraftStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu begrenzen, dass der Ausschluss
von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eine für spezifisch land- und forstwirtschaftliche Verwendung umgerüstete und zulassungsrechtlich
entsprechend ausgewiesene Sattelzugmaschine nicht erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2262 Nr. 39 StB 2018 S. 325 Nr. 11 TAAAG-98569
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