Erwerb einer Immobilie, teilweiser Umbau zu Gewerbeeinheit und trotz langjähriger nachgewiesener Absicht einer umsatzsteuerpflichtigen
Vermietung Leerstand von der Fertigstellung bis zur späteren umsatzsteuerfreien Veräußerung des Objekts: Fertigstellung als
Beginn des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG, bloße Absicht der tatsächlichen Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze
als eine „erstmaligen Verwendung” nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG
Leitsatz
1. Erwirbt der Unternehmer ein gemischt-genutztes Grundstück in der nachgewiesenen Absicht, es zu sanieren, teilweise zu einer
Gewerbeeinheit (hier: Gaststätte) umzubauen und die Gewerbeeinheit ab Fertigstellung unter Verzicht auf die Steuerbefreiung
nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, so steht ihm hinsichtlich der auf die
Gewerbeeinheit entfallenden Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zu.
2. Der Berichtigungszeitraum des § 15a Abs.1 UStG beginnt in diesem Fall (siehe 1.) mit der Fertigstellung der Gewerbeeinheit
und dem Beginn der Vermietungsbemühungen zu laufen. Das gilt auch dann, wenn trotz wiederholter, nachhaltiger und durchgehender
langjähriger Vermietungsbemühungen des Unternehmers und des zwischenzeitlich für das Grundstück bestellten Zwangsverwalters
die grundsätzlich vermietbare Gewerbeeinheit tatsächlich nicht vermietet werden kann und letztendlich innerhalb des Berichtigungszeitraums
des § 15a Abs. 1 UStG nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei veräußert wird. Denn in diesem Fall des Leerstands von der
Fertigstellung bis zur Veräußerung trotz durchgehender Vermietungsabsicht ist ausnahmsweise auch die bloße Absicht der tatsächlichen
Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze als eine „erstmaligen Verwendung” nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen
(gegen Ansicht der FinVerw. in UStAE Abschn. 15a.2. Abs. 1, vormals UStR 2008 Abschnitt 215 Abs. 1).
3. Durch den Leerstand des für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorgesehenen Gebäudeteils nach dessen Fertigstellung
wird auch der Ablauf des Berichtigungszeitraums nicht unterbrochen oder verkürzt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2020 S. 166 EFG 2018 S. 1142 Nr. 13 KÖSDI 2018 S. 20868 Nr. 8 QAAAG-98557
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