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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 608/14 EFG 2018 S. 2013 Nr. 24

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b, EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 1 S. 2, EStG § 17 Abs. 4 S. 1, KStG 1990 § 30 Abs. 2 Nr. 4

Bewertung einer Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH in ein Betriebsvermögen, wenn der Einlegende die Beteiligung in mehreren Teilschritten erworben hat, anfangs nicht wesentlich beteiligt war und sich zeitweise infolge von Ausschüttungen aus dem EK 04 der GmbH negative Anschaffungskosten für die Beteiligung errechnet haben

Leitsatz

1. Die Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG in ein Betriebsvermögen ist auch dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG mit den – unter dem Teilwert liegenden – Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Einlegende die Beteiligung in mehreren Teilschritten erworben und nicht von Anfang an, sondern erst ab Hinzuerwerb von weiteren Anteilen erstmalig wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt war (im Streitfall: Überschreiten der damaligen Wesentlichkeitsgrenze von 25% durch einen Hinzuerwerb von Anteilen im Jahr 1998).

2. Noch unter Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens von der GmbH zu einer Zeit, als der Gesellschafter noch nicht wesentlich beteiligt war, vorgenommene Ausschüttungen aus dem EK 04 mindern auch dann in voller Höhe die für die Bewertung der späteren Einlage maßgeblichen Anschaffungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Ausschüttungen die Ausschüttungen die bis dahin von dem Gesellschafter ausgewendeten Anschaffungskosten überstiegen, sich also zu diesem Zeitpunkt im Privatvermögen des Gesellschafters „negative Anschaffungskosten” errechnet haben, und wenn die gesamten Anschaffungskosten für die gesamte Beteiligung erst unter Berücksichtigung der bei einem späteren Hinzuerwerb von weiteren Anteilen aufgewendeten Anschaffungskosten der Höhe nach die gesamten Ausschüttungen der GmbH aus dem EK 04 überstiegen haben. Diese „negativen Anschaffungskosten” für früher erworbene Anteile sind also mit erst später aufgewendeten Anschaffungskosten für andere, weitere Anteile an der GmbH zur Ermittlung der gesamten Anschaffungskosten der Beteiligung zu verrechnen; insoweit kommt eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Anteile nicht in Betracht, wenn die von dem Gesellschafter im Wege mehrerer Teilerwerbe erworbenen Anteile später zusammengelegt worden sind.

3. Eine Ausschüttung aus dem EK 04 hatte im Rahmen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG stets eine Minderung der Anschaffungskosten zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Betrag der Anschaffungskosten dadurch negativ wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 2013 Nr. 24
EStB 2019 S. 142 Nr. 4
IAAAG-98551

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