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Verbraucherinsolvenz | Unpfändbarkeit von Zuschlägen
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an NWB JAAAG-60163, Rz. 21 ff.).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Unpfändbar sind nach der entsprechend geltenden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterlieg...