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Einkommensteuer | Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen
Das entschieden, dass es sich bei der Ausbildung zur Bankkauffrau und einer anschließenden Ausbildung zur Bankfachwirtin um eine mehraktige Berufsausbildung handelt, da das angestrebte Berufsziel des Kindes das einer Bankfachwirtin gewesen sei.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf ergibt sich der für die Annahme einer mehraktigen Berufsausbildung erforderliche fachliche Zusammenhang daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich beziehen. Für den zeitlichen Zusammenhang genügt dem Finanzgericht die Tatsache, dass die Ausbildung zur Bankbetriebswirtin im direkten Anschluss an die Ausbildung zur Bankkauffrau erfolgte. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht entgegen der Verwaltungsauffassung (in...