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Hotelier kann Opern-Eintrittskarten umsatzsteuerfrei besorgen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-98296 Der NWB PAAAG-89750 entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG auch dann greift, wenn der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten besorgt, die zum Besuch einer Oper berechtigen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Dienstleistungskommission
[i]Steuerfreiheit der fingierten LeistungUmsatzsteuerlich liegt eine sog. Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht.
[i]Vanheiden, Kommissionsgeschäft, infoCenter NWB OAAAA-41707 In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Hotelier also so zu behandeln, als hätte er selbst eine Opernaufführung erbracht. Für diese fingierte Leistung gelten grds. dieselben Steuerbefreiungsvorschriften wie für die besorgte Leistung. Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG kommt es dabei nicht darauf an, dass der Hotelier selbst kein Landestheater betreibt, wie es die [i]BFH, Urteil v. 25.4.2018 - XI R 16/16 NWB PAAAG-89750 Befreiungsvorschrift fordert. Eine eigenständige Prüfung der fingierten Lei...