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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung
Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten ist unerheblich
Der BFH hat entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängt. Mit dieser Entscheidung positioniert sich der VIII. Senat des BFH gegen die Finanzverwaltung.
Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG
Im (BStBl 2016 I S. 85) verneint die Finanzverwaltung eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, und löst sich damit vom traditionellen Veräußerungsbegriff nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der BFH hingegen bejaht eine Veräußerung selbst dann, wenn mehr oder weniger wertlose Anteile zwischen fremden Dritten entweder ohne Gegenleistung oder gegen einen nur minimalen (symbolischen) Kaufpreis übertragen werden (vgl. Moritz/Strohm, BB 2018 S. 542). Der BFH hatte nun erneut Gelegenheit, sich mit einer solchen Problematik zu befassen.
Fehlende Steuerbescheinigung
Der Kläger hatte in den Jahren 2009/2010 Aktien für insgesamt 5.760 € erworben. Einen Teil dieser Aktien veräußerte er am für 8 € an die Sparkasse X (X). Diese behielt in gleicher Höhe Transaktionskosten ein. Die restliche...BStBl I 2012, 953