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Steuerrecht | Abgrenzung einer Tätigkeitsvergütung von einem Vorabgewinn
Zahlt eine GbR, die Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 EStG erzielt, einem Gesellschafter eine als „Gewinntantieme“ bezeichnete gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung, muss der Gesellschafter diese als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG versteuern.
[i]Kein Vorabgewinn Es handelt sich nicht um einen Vorabgewinn des Gesellschafters und damit nicht um Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer des § 32d EStG mit 25 % unterliegen würden. S. 989
[i]„Gewinntantieme“ war gewinnunabhängig Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, die Termingeschäfte i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG tätigte. Der Kläger sollte eine sog. Gewinntantieme von 10 % des Gewinns, mind. aber monatlich 5.000 € erhalten. Hierin sah das FG eine gewinnunabhängige Zahlung, die für die Tätigkeit des Klägers gezahlt wurde. Nichtselbständige Einkünfte i. S. von § 19 EStG lehnte das FG ab, weil der Kläger nicht weisungsabhängig war.