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FG München 29.01.2018 7 K 3118/16, BBK 21/2018 S. 986

Steuerrecht | Nachweis von Kfz-Aufwendungen für Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode setzt voraus, dass die Aufwendungen für das Kfz im Einzelnen nachgewiesen werden. Ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz ist ebenso wenig zulässig wie eine Schätzung oder eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen.

[i]Interner Kostenverrechnungssatz unzulässigEntstehen Aufwendungen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, z. B. für einen Fuhrpark, müssen die Aufwendungen dem einzelnen Kfz zugeordnet werden. Im Streitfall nutzte der Kläger einen Dienstwagen seines Arbeitgebers auch für private Fahrten. Der Arbeitgeber gehörte zu einem Konzern, der einen Fuhrpark unterhielt. Der Arbeitgeber setzte für den Dienstwagen einen internen Kostenverrechnungssatz für die Kfz-Aufwendungen an.

Dem FG München genügte dies nicht, weil die Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG den Ansatz und Nachweis der einzelnen Aufwendungen ve...