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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1130

Die Berücksichtigung von Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Dr. Wolfram Viefhues

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-97909 Kinder kosten Geld, weshalb für sie ggf. Unterhalt gezahlt werden muss. Dieser richtet sich i. d. R. nach der Düsseldorfer Tabelle. Allerdings wird beim Unterhalt in der Praxis über zahlreiche Fragen gestritten, u. a. über die konkret anfallenden Kosten der Kinderbetreuung. Im Zusammenhangmit der (schulischen) Ausbildung des Kindes fallen mitunter besondere Aufwendungen an, die zu verteilen sind.

Ausführlicher Beitrag s. .

Kosten der Kinderbetreuung

[i]Kosten des KindergartenbesuchsDie Kosten des Kindergartenbesuchs werden als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes eingestuft, der vom Tabellenunterhalt nicht abgedeckt wird. Herauszurechnen sind allerdings die Kosten für die Verpflegung des Kindes.

[i]Haftung beider Eltern für den MehrbedarfFür derartigen Mehrbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, wobei vorab ein Sockelbetrag in Höhe des Selbstbehalts abzuziehen ist. Durch einen solchen Abzug wird die Verteilung der Kosten zugunsten des weniger verdienenden Elternteils verschoben. Bei der Ermittlung der Haftungsverteilung zwischen den Eltern ist der angemessene Selbstbehalt und nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Bei der Durchsetzung eines sol...