SonntVerkV § 1

§ 1 [1]

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  1. von frischer Milch:

    Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden,

  2. von Bäcker- oder Konditorwaren:

    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

  3. von Blumen:

    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

  4. von Zeitungen:

    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAG-97847

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 30.7.1996 (BGBl I S. 1186) mit Wirkung v. 1.11.1996.