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VVG | Maklervertrag bei Fortsetzung des Versicherungsvertrags
Der Einordnung einer Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags, die im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel (§ 204 VVG) getroffen wird, als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird.
Sowohl in Fällen [i]Meier, Krankenversicherung, infoCenter NWB CAAAB-13228 nur geänderter Verträge als auch in Fällen, in denen es um die Vermittlung oder den Abschluss gänzlich neuer Verträge geht, geht es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von ...