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Einkommensteuer | Bis zum 10. Januar geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr
Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist laut auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG, H 11 Stichwort Allgemeines „Kurze Zeit“).