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NWB BB 11/2018 S. 323

Offenen Forderungen aus 2015 droht Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verjähren offene Rechnungen aus 2015 zum . Genug Zeit, um offene Forderungen zu retten. Nach der Verjährung können Gläubiger Forderungen nicht mehr einklagen.

Betroffene sollten versuchen, die Verjährungsfrist anzuhalten. Dies kann geschehen, indem der Gläubiger mit dem Schuldner versucht, eine gütliche Einigung über die offene Forderung zu erzielen. Macht etwa ein Gläubiger dem Schuldner ein Angebot über den Ausgleich der Forderung, wird die Frist angehalten, auch wenn der Schuldner das Angebot ablehnt. Automatisch angehalten wird die Frist, wenn ein Rechtsstreit oder Schiedsverfahren über die offene Forderung läuft. Am günstigsten ist ...