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StuB 20/2018 S. 758

Geschäftsführerversicherung zu Straftaten

Die vom GmbH-Geschäftsführer in der Anmeldung über seine Bestellung abzugebende Versicherung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) muss zwar keine Angaben zu Vorfällen außerhalb der Fünfjahresfrist enthalten; versichert er allerdings, niemals wegen einer der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG aufgeführten Straftaten verurteilt worden zu sein, ist diese Anmeldung auch dann falsch und steht der Eintragung entgegen, wenn die Verurteilung wegen einer solchen Straftat (hier: wegen § 266 StGB) tatsächlich mehr als fünf Jahre zurückliegt und sie bereits im Bundeszentralregister gelöscht worden ist, so dass eine entsprechende Offenbarungspflicht (vgl. § 53 BZRG) nicht mehr besteht (OLG Oldenburg, Beschluss vom - 12 W 39/18).

Praxishinweise

Wie der Geschäftsführer einer GmbH/UG seine eidesstattliche Versicherung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben konkret ausformuli...