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Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen
Eine notarielle Beurkundung (durch einen deutschen Notar) ist zumindest für den Fall erforderlich, dass Anteile an eine ausländische Kapitalgesellschaft übertragen werden sollen, die von ihrer Struktur her der einer GmbH entspricht (§ 15 Abs. 4 GmbHG analog). Ein anlässlich der Transaktion mandatierter Rechtsanwalt hat über eine (mögliche) Formbedürftigkeit und die Folgen fehlender notarieller Beurkundung aufzuklären (LG Oldenburg, Urteil vom - 16 O 1648/17, RNotZ 2018 S. 500).
Ob § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch die Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen an Auslandsgesellschaften umfasst, ist bislang nicht abschließend geklärt. Während dies unter Hinweis auf den Zweck der Formvorschrift – die Unterbindung eines allzu leichten und spekulativen Handels mit Anteilen an personalistisch geprägten Kapital...