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Track 24 | Buchhaltung: Widmung eines Wertpapierdepots als gewillkürtes Betriebsvermögen
Das FG Köln hat jüngst bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft sehr strenge Anforderungen an die Einlage von Wertpapieren in das Sonderbetriebsvermögen gestellt. Für die Einlage von Wertpapieren in das Sonderbetriebsvermögen bedarf es demnach einer eindeutigen und klaren Widmung. Der Akt der Widmung muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert sein. Die Einlagebuchung muss festgeschrieben werden.
Werden Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, läuten bei jedem Betriebsprüfer die Alarmglocken. Ist es doch kein Geheimnis, dass verlustträchtige Kapitalanlagen gerne nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Das FG Köln hat jüngst bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft sehr strenge Anforderungen an die Einlage von Wertpapieren in das Sonderbetriebsvermögen gestellt. Ob das Urteil allerdings Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Revision ist beim IV. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig.
Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen behandelt werden, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern. Zusät...