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Drittaufwand für Krankenversicherungsbeiträge im Eltern-Kind-Verhältnis − BFH fordert Barunterhalt
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. (BGBl 2009 I S. 1959) schuf der Gesetzgeber die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG: Hiernach können Eltern Beiträge eines (kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen) Kindes zu dessen eigener Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung als „eigene Beträge“ in Abzug bringen, sofern sie den Aufwand im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen haben. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass Aufwendungen, die der Steuerpflichtige auf Rechnung und zugunsten eines Dritten − hier seines Kindes − übernimmt, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Unklar war bislang allerdings: Wann haben die Eltern die Beiträge des Kindes „getragen“? Der BFH hat diese Frage nunmehr mit seinem Urteil v. - X R 25/15 NWB FAAAG-96180 beantwortet.
Sachverhalt
Der volljährige Sohn der Kläger absolvierte im Streitjahr 2010 eine Berufsausbildung. Der Ausbildungsbetrieb behielt von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur eigen...