§ 9 Nr. 7 GewStG auf der Kippe
Der Gesetzgeber muss handeln
Am – also auf den Tag genau zwei Jahre nach der Vorlage durch das FG Münster – hat die Fünfte Kammer des EuGH das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG gekippt. Damit folgen die Luxemburger Richter den im Februar dieses Jahres veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Melchior Wathelet und den unionsrechtlichen Bedenken des Finanzgerichts. Denn für die Gewerbesteuerbefreiung der Dividenden einer Tochtergesellschaft außerhalb der EU müssen weit höhere Anforderungen erfüllt werden als im Inlandsfall – ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wie schon Rengier/Assum in NWB 6/2017 S. 400 vermuteten. Der deutsche Gesetzgeber muss nun handeln. Womöglich steckt, so Kraft/Hohage auf , in der Entscheidung aber noch mehr Sprengstoff. Denn tatsächlich geht es über die gewerbesteuerliche Ausgangsfrage hinaus um Probleme, deren Klärung weitreichenden Einfluss auf die Konzernbesteuerungssysteme der Mitgliedstaaten erwarten lässt.
Für mehr Klarheit im Zusammenhang mit § 15a EStG hat der BFH gesorgt. Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob bei der unentgeltlichen Teilübertragung einer Kommanditbeteiligung der verrechenbare Verlust mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten übergeht. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, bei der unentgeltlichen Anteilsübertragung liefe ein Übergang des verrechenbaren Verlusts dem Leistungsfähigkeitsprinzip zuwider. Mit der Entscheidung des IV. Senats steht nunmehr aber fest, das Gegenteil ist der Fall. Denn wenn der verrechenbare Verlust nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 EStG nur beteiligungsbezogen berücksichtigt werden darf, muss ein nach einer unentgeltlichen Übertragung verbleibender verrechenbarer Verlust demjenigen zugeordnet werden, der später aus der nämlichen Beteiligung auch Gewinne erzielt. D. h., überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird. Siegmund/Hautkappe untersuchen auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Gestaltungsberatung.
In der Praxis stellt sich im Rahmen des Umwandlungssteuerrechts regelmäßig die Frage, welche auf eine Einbringung folgenden Restrukturierungen zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns führen. Einen Zweifelsfall, nämlich die Einbringung von Anteilen mit nachfolgender Aufwärtsverschmelzung der eingebrachten Gesellschaft, hat nun der I. Senat des BFH geklärt. Das Ergebnis fiel – obwohl kein Gestaltungsmissbrauch vorlag – zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. Was ist also zu tun, um einen Einbringungsgewinn II von vornherein zu vermeiden? Das erläutert Ronneberger auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3129
NWB QAAAG-97183