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USt direkt digital Nr. 20 vom Seite 4

Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und -entladungen

Dennis Janz

Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob allein die Angabe von Stückzahlen, Preiseinheiten und des Gesamtpreises unter Bezeichnungen wie „Be- und Entladen von Containern“, „Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Krts auspacken)“, „Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren)“, „Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren“ zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes ausreicht.

Rechtliche Grundlage:

Als Leistungsgegenstand ist die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu bezeichnen. Handelsüblich ist im Sinne dieser Norm jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand verwendete Bezeichnung, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15 UStAE). Die Angaben müssen dabei die genaue Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Bezeichnung muss vom Rechnungsaussteller demnach so gewählt werden, dass eine mehrfache Abrechnung über die gleiche Leistung in einer anderen Rechnung als ausgeschlossen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz sind pauschale Bezeichnungen wie „Bauarbeiten“, „Ba...