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BFH 13.06.2018 XI R 20/14, BBK 20/2018 S. 941

Umsatzsteuer | Weiterer BFH-Senat erkennt Vorsteuerabzug aus Briefkastenanschrift an

Auch der XI. Senat des BFH erkennt nunmehr den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung an, in der der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer nur eine Briefkastenanschrift oder einen statuarischen Sitz als eigene Anschrift angibt.

[i]Änderung der Rechtsprechung zu Gunsten der UnternehmerDamit haben sich nun sowohl der XI. Senat als auch der V. Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und ihre Rechtsprechung zugunsten der Unternehmer geändert.

[i]Lieferung von 120 KfzDer Kläger im Urteilsfall war Kfz-Händler und hatte ausweislich der streitigen Eingangsrechnungen mehr als 120 Kfz von der D-GmbH gekauft. Die D-GmbH hatte in ihren Rechnungen nur ihren statuarischen Sitz angegeben, unter dem sich lediglich ein Buchhaltungsbüro befand, das die Post für die D-GmbH entgegennahm und die Buchhaltungsarbeiten für die D-GmbH erledigte.

[i]EuGH und BFH erkennen Briefkastenanschrift anSowohl dem EuGH als auch dem BFH genügte die...