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BBK Nr. 20 vom

Möglichkeiten und Hindernisse beim Wechsel der Gebäude-AfA

Praxisfolgen des

Hans Walter Schoor

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Gesetzlich fixierte Nutzungsdauern

[i]Grützner, Gebäudeabschreibung im Betriebs- und Privatvermögen (EStG), infoCenter NWB YAAAA-88433Geregelt ist die steuerliche Gebäude-AfA in § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Zu unterscheiden ist zwischen der linearen AfA, der feste Prozentsätze von 3 %, 4 %, 2 % bzw. 2,5 % zugrunde liegen, und der degressiven AfA mit fallenden Staffelsätzen.

Die AfA-Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 EStG sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 5a EStG).

II. Höhe der Gebäude-AfA

[i]Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen NWB NAAAE-76525§ 7 Abs. 4 EStG legt typisierte AfA-Sätze für die lineare AfA von Gebäuden und Gebäudeteilen fest, aus denen sich Nutzungsdauern von 33 ⅓, 25, 50 oder 40 Jahren ergeben. Diese sind zwingend und bleiben von etwaigen niedrigeren Abschreibungssätzen, die in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, unberührt. § 5 Abs. 6 EStG ordnet den Vorrang der steuerrechtlichen AfA-Vorschriften an.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige abweichend von der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG eine degressive AfA nach Maßgabe der in der Vorschrift festgelegten Staffelsätze vornehmen. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. Eine Anwendung höherer oder niedrigerer AfA-Sätze ist unzulässig.

III. Wechsel de...