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FG Münster  v. - 10 K 819/18 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs 1 Satz 1 , KStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 , EStG § 32 Abs 4 Sätze 1, 2

Kindergeld

Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

Leitsatz

Eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben, wenn eine ausgebildete Bankkauffrau neben einer Berufstätigkeit in Vollzeit zunächst als Akademiestudentin in Teilzeit eingeschrieben ist und danach einen Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften absolviert, für den eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Voraussetzung ist. Die während des gesamten Studiums ausgeübte Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau von mehr als 20 Stunden in der Woche bildet insoweit eine anspruchsschädliche Zäsur im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2018 S. 3434
IAAAG-96756

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