Eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben, wenn eine ausgebildete Bankkauffrau neben einer Berufstätigkeit
in Vollzeit zunächst als Akademiestudentin in Teilzeit eingeschrieben ist und danach einen Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften
absolviert, für den eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Voraussetzung ist. Die während des gesamten
Studiums ausgeübte Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau von mehr als 20 Stunden in der Woche bildet insoweit eine anspruchsschädliche
Zäsur im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 47/2018 S. 3434 IAAAG-96756
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