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Die rückwirkende „Ehe für alle“ – eine steuerliche Betrachtung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-96749 Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. (BGBl 2017 I S. 2787) hat der Gesetzgeber § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe ab nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig hat er in § 20a LPartG die Umwandlung [i]FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 NWB TAAAG-92649 einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht. Das FG Hamburg hatte nun mit Urteil v. - 1 K 92/18 NWB TAAAG-92649 die Frage zu entscheiden, ob eine derartige Umwandlung steuerliche Rückwirkung entfaltet und somit bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Lebenspartner einzeln veranlagt wurden, zu ändern sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Auffassung des FG Hamburg
[i]Umwandlung in Ehe ist rückwirkendes EreignisDie Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG löst nach Auffassung des NWB TAAAG-92649) ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus. Die Rückwirkung folge aus Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes (BGBl 2017 I S. 2787), wonach im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend ist. Dieses außersteuerliche Gesetz gestalte den Sachverhalt nachträglich mit Rückwirku...