Nachträgliche Zusammenveranlagung für
gleichgeschlechtliche Ehegatten
Leitsatz
1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft
in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte
Jahre verlangen.
3. Die Rückwirkung ergibt sich
aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.
4. "Bestandskraft " ist kein
in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger
Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher
gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.
5. Bei rückwirkenden Änderungen
aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich
keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft
(im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 345 Nr. 11 DB 2018 S. 18 Nr. 34 DStZ 2018 S. 729 Nr. 20 EFG 2018 S. 1518 Nr. 18 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20901 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2018 S. 2601 TAAAG-92649
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