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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 92/18 EFG 2018 S. 1518 Nr. 18

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BVerfGG § 78BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1 EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2 EStG§ 2 Abs. 8 EStG§ 26 EStG§ 26b EStG§ 52 Abs. 2a LPartG § 20a

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

Leitsatz

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 345 Nr. 11
DB 2018 S. 18 Nr. 34
DStZ 2018 S. 729 Nr. 20
EFG 2018 S. 1518 Nr. 18
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 9
KÖSDI 2018 S. 20901 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2018 S. 2601
TAAAG-92649

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