IFRS 2019
16. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets)
1. Identifizierung und erstmalige Erfassung
Immaterielle Vermögenswerte sind definiert als nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, die selbständig identifizierbar sind, z. B. Software, Patente und Urheberrechte, Kundenlisten oder Franchiserechte (IAS 38.8 ff.).
Selbständige Identifizierbarkeit bedeutet, ein immaterieller Wert kann vom Unternehmen losgelöst und übertragen werden (auch wenn nur zusammen mit anderen Werten), z. B. durch Veräußerung, Lizenzierung oder Vermietung, unabhängig davon, ob das Unternehmen eine solche Übertragung beabsichtigt oder nicht (IAS 36.12(a)).
Ausnahmsweise gelten auch nicht übertragbare Werte als selbständig identifizierbar, wenn sie aus einem vertraglichen oder anderen gesetzlichen Recht resultieren, unabhängig davon, ob das Recht vom Unternehmen losgelöst oder übertragen werden kann (IAS 38.12(b)). Vertragliche Rechte sind z. B. ans Unternehmen gebundene Lizenzen oder vertragliche Kundenbeziehungen (vgl. IAS 38.BC10 ff.). Gesetzliche Rechte sind z. B. Urheber- oder Markenrechte. Auch Rechte ohne gesetzliche Grundlage kommen in Betracht (z. B. satzungsmäßige Rechte). Daraus ergibt sich ein weiterer Begriffsinhalt als nach national...