Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 83 Altersvorsorgezulage
1Die Altersvorsorgezulage besteht aus Grundzulage (§ 84 EStG) und Kinderzulage (§ 85 EStG), die jahresbezogen gelten und nicht zeitanteilig zu kürzen sind, wenn die Zulageberechtigung nicht während des ganzen Jahres bestanden hat. Die Gewährung „in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen“ ist insoweit irreführend, als in § 86 EStG grundsätzlich eine Zulage in Höhe eines absoluten Betrags vorgesehen ist. Die Auszahlung der Zulage erfolgt nicht an den Zulageberechtigten, sondern an die die Altersvorsorge durchführende Institution (Anbieter, § 80 EStG) zur Gutschrift auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten, § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG.