Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 45d EStG dient der Sicherung des Steueranspruchs durch Einräumung verschiedener Überprüfungsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung. Die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung (ab ) Abstand genommen wurde bzw. eine entsprechende Steuererstattung erfolgt ist, sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; bis : BfF) mitzuteilen. Die Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags (bis ) bzw. des Sparer-Pauschbetrags (seit ) und der rechtmäßigen Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (seit ) seitens der Finanzverwaltung erfolgt im nachgelagerten Verfahren nach Ablauf des betreffenden Jahres. Die Mitteilungen der inländischen Versicherungsvermittler für nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge nach § 45d Abs. 3 EStG dienen sowohl der Überprüfung bereits abgelaufener Jahre (dies gilt m. E. zumindest im Erstjahr für vermögensverwaltende Versicherungsverträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rz. 101 und → Rz. 47) bzw. bleiben für künftige Veranlagungszeiträume durch die Finanzverwaltung zur Überprüfung v...