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FG München 14.05.2018 7 K 1440/17, IWB 19/2018 S. 716

FG München | Zahlungen für Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

(1) Die Überlassung von Know-how im Rahmen eines Technologietransfervertrags durch ausländische Unternehmer ohne zeitliche Begrenzung führt zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. (jetzt § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Technologietransfer nicht verwirklicht wird, aber Zahlungen geleistet werden, die Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Vertragsverhältnis darstellen. (2) Für die in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderte Nutzung des Know-hows im Inland ist es ausreichend, wenn dieses dazu bestimmt war, im Inland genutzt zu werden. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

Hinweis:

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, schloss [i]Zahlungen für Herstellungs-Know-how bildet Einkünfte, die bis 2008 in Deutschland dem Steuerabzug unterlagen 2007 mit einer Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts einen Vertrag über den exklusiven...