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FG Baden-Württemberg | Keine Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA Frankreich auf Abfindungszahlung
(1) Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO ist durch Steuerbescheid über die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer – insbesondere auch von der Lohnsteuer – zu entscheiden. (2) Eine Abfindung stellt inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG dar, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dem deutschen Besteuerungsrecht S. 715unterliegen. (3) Dieses nationale Besteuerungsrecht für den Anteil der Abfindung, der zeitanteilig dem Innehaben eines inländischen Wohnsitzes entspricht, wird durch das DBA Frankreich nicht eingeschränkt. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergibt sich weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich noch aus Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich. (4) Die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) ist nicht auf Abfindungen anwendbar. Sie setzt eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung ...