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GmbH & Co. KG: Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen
Bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird ( NWB BAAAG-94129).
Ob § 256 AktG auf Beschlüsse von Personengesellschaften zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Das Gericht nimmt dies für eine GmbH & Co. KG an. Aber auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 256 Abs. 4 AktG, wonach wege...