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Haftungsrisiken für Wirtschaftsprüfer
Zwingende Hinweispflicht auf die mögliche Insolvenzreife bei Jahresabschlussprüfungen und prüferischer Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen?
Das LG Düsseldorf hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass eine beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) dann keinen Schadenersatz aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB schuldet, wenn diese mit der Prüfung eines Einzel- und Konzernabschlusses sowie der prüferischen Durchsicht eines Konzernzwischenabschlusses beauftragt war und sich vom Vorstand der späteren Insolvenzschuldnerin das Konzept zur Beseitigung tatsächlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Sinne einer expliziten Fortführungsprognose hat erläutern lassen. Ebenfalls ist keine Insolvenzanfechtung hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Vorschusszahlung gegeben, wenn die WPG keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen, hatte. Die Fälligkeit für eine vertraglich vereinbarte Vorschusszahlung für die prüferische Durchsicht richtet sich nach § 641 BGB und die Tätigkeit ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Eine WPG ist auch keine nahestehende Person i. S. des § 130 Abs. 2 Nr. 2 InsO, denn externe Wirtschaftsberater und Dienstleister haben in aller Regel keine so intensiven Beziehungen zum Schuldner wie die eines Vertretu...