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Unfertige Leistungen eines Handelsvertreters
I. Sachverhalt
Die U GmbH vertreibt als selbständiger Handelsvertreter Ferienimmobilien für diverse Bauunternehmen. Provisionsansprüche entstehen nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst dann, wenn die Bauunternehmen das Geschäft ausgeführt haben, wobei die Unternehmen erst dann ausführen (Eigentum übertragen etc.), wenn der Immobilienkäufer gezahlt hat. Zum Bilanzstichtag haben die Bauunternehmen mit zahlreichen Kunden bereits notarielle Kaufverträge abgeschlossen, aber die Geschäfte noch nicht ausgeführt. Erfahrungsgemäß wird in etwa 5 % der Fälle das Geschäft an Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers scheitern.
Die U möchte für bereits notariell beurkundete Verträge die erwarteten Provisionen bereinigt um einen Risikoabschlag von 5 % aktivieren. Hilfsweise möchte sie unfertige Leistungen aktivieren, wobei die Hälfte der Aufwendungen Einzelkostencharakter hat (kostenlose Besichtigungsreisen etc. für die späteren Käufer).
II. Fragestellungen
Kommt 1. eine Aktivierung von Provisionsforderungen, 2. hilfsweise ein Ansatz von unfertigen Leistungen in der Steuerbilanz in Frage? Sind im zweiten Fall nur die Einzel- oder auch die Gemeinkosten aktivierbar?
III. Lösungshinweise
1. Kein Ansatz von Provisionsforderungen
Nach ...