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Interperiodische Verrechnung von Verlusten und Überentnahmen
Anmerkungen zum
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn über die Totalperiode betrachtet die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen (sog. Überentnahmen). In diesen Fällen nimmt der Gesetzgeber typisierend eine missbräuchliche Steuerminderung durch Verlagerung privat veranlasster Schuldzinsen (§ 12 EStG) in die betriebliche Sphäre an (Verhinderung sog. Mehrkontenmodelle). Konkret sind 6 % der Summe der Über- und Unterentnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 dem Gewinn hinzuzurechnen. Seit der damaligen Einführung der Norm liegt der überschießende Wortlaut, vor allem betreffend der Berücksichtigung von Verlusten, immer wieder den Finanzgerichten zur Klärung vor. Denn sofern in einem Wirtschaftsjahr zwar ein Verlust zu verzeichnen ist, jedoch weder Entnahmen noch Einlagen getätigt wurden, läge nach dem Wortlaut eine Überentnahme vor und die typisierende Beschränkung des Schuldzinsenabzugs vom Gesetzgeber greift zu weit. Zu der Frage, ob und wie konkret Verluste auch interperiodisch zu berücksichtigen sind, hat sich der BFH nun erstmals geäußert.
Für die Auffassung der Verwa...