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Verbraucherschutz | Mietpreisrechner, Inkassodienstleister und Rechtsdienstleistung
Soweit ein Unternehmen über seinen online verfügbaren „Mietpreisrechner“ einem Mieter und potenziellen Kunden über heute allgemein übliche und zugängliche technische Kommunikationsmittel für seinen Einzelfall eine summarische/standardisierte Prüfung ermöglicht, ob diesem Forderungen gegen den Vermieter im Rahmen der „Mietpreisbremse“ zustehen können, welche es sich dann sogleich abtreten lässt, handelt es zumindest als registrierter Inkassodienstleiter (noch) innerhalb der gesetzlichen Grenzen der ihm erlaubten Rechtsberatung. Auch eine Abtretung/Einziehung der Forderungen ist nicht nichtig (§ 134 BGB i. V. mit § 1, § 2 Abs. 2, § 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG).
Mit der Zulässigkeit digitalbasierter Akquisition und S. 2991 [i]Zu Legal Tech Günther, NWB 44/2017 S. 3365Rechtsberatung durch (berufsfremde...