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Einkommensteuer | Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsen auf ursprünglich durch die Einkünfteerzielung veranlasste Darlehen sind gemäß nach der Veräußerung der Immobilie nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der die verbliebenen Darlehensforderungen übersteigende Veräußerungserlös gegen Ratenzahlung verzinslich gestundet wird und deshalb nicht zur Schuldentilgung zur Verfügung steht.