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FG Mecklenburg-Vorpommern 21.02.2018 3 K 329/15, BBK 19/2018 S. 895

Steuerrecht | Bilanzänderung bei geändertem Wahlrecht beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG

Die Entscheidung des Unternehmers, der einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hat, um im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten zu mindern, stellt ein Wahlrecht dar. Will der Unternehmer dieses Wahlrecht nach Abgabe der Steuererklärung, aber noch vor der Veranlagung ändern, ist dies nur unter den Voraussetzungen einer Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG möglich.

[i]Bilanzänderung setzt Bilanzberichtigung vorausDie Änderung des Wahlrechts ist also nur dann zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung reicht.

[i]Überleitungsrechnung ist Teil der BilanzUm eine Bilanzänderung handelt es sich auch bei der Änderung einer Überleitungsrechnung: Denn auch eine Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV ist Teil der Bilanz.

[i]Minderung der AK in Höhe des IAB ist WahlrechtIm Streitfall hatte der Kläger einen IAB im Vorjahr gebildet und im Stre...