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FG München 29.01.2018 7 K 1776/17, BBK 19/2018 S. 892

Bilanzierung | Rückstellung einer Bank für Entschädigung erst beim Erlass eines Bescheids

Eine Bank darf eine Rückstellung für Sonderzahlungen an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) erst dann bilden, wenn ein Beitragsbescheid der EdW vorliegt. Denn erst dann hat sich die Verpflichtung konkretisiert.

Es reicht daher nicht aus, dass der Entschädigungsfall bereits eingetreten ist und dass mit Sonderzahlungen zu rechnen ist.

[i]Öffentlich-rechtliche VerpflichtungNach dem FG handelt es sich bei der Leistungspflicht gegenüber der EdW um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung: Rechtlich entsteht diese erst mit dem Beitragsbescheid der EdW. Die Beitragsfestsetzung setzt nicht nur einen Entschädigungsfall voraus, sondern auch einen Mittelbedarf der EdW; diese soll nämlich vorrangig ihr eigenes Vermögen einsetzen und ggf. Kredite aufnehmen, bevor sie Sonderzahlungen fe...